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   BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B   

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https://dejure.org/2018,24686
BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B (https://dejure.org/2018,24686)
BSG, Entscheidung vom 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B (https://dejure.org/2018,24686)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - B 3 KR 2/18 B (https://dejure.org/2018,24686)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Leistungen der häuslichen Krankenpflege; Erstattungs- oder Freistellungsanspruch; Fehlender Vergütungsanspruch des Leistungserbringers; Bereits geklärte Rechtsfrage

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Kostenerstattungs- bzw Kostenfreistellungsanspruch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B
    Darüber hinaus fehlt es in diesem Zusammenhang an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht dem Versicherten kein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V zu, wenn er für eine Leistung weder etwas bezahlt hat noch etwas schuldet, weil kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entstanden ist (vgl stRspr, zB BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 68 f mwN sowie zuletzt BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 3 KR 41/17 B - Juris RdNr 11).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B
    Um seiner Darlegungsfrist zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin einer Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 41/17 B

    Freistellung von Mietkosten für einen tragbaren Kardioverter-Defibrillator

    Auszug aus BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B
    Darüber hinaus fehlt es in diesem Zusammenhang an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht dem Versicherten kein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V zu, wenn er für eine Leistung weder etwas bezahlt hat noch etwas schuldet, weil kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entstanden ist (vgl stRspr, zB BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 68 f mwN sowie zuletzt BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 3 KR 41/17 B - Juris RdNr 11).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 04.05.2018 - B 3 KR 2/18 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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